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Energiepaß: Warnung an alle Vermieter und Hausverkäufer!
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Energiepaß: Interessierte Kreise haben in jahrelanger Lobby-Arbeit den Zwang zum sogenannten Energiepaß für alle Immobilien durchgesetzt. Jede Kritik an der ökologischen und ökonomischen Wirksamkeit seitens kompetenter Fachleute wurde systematisch unterbunden. Diesen Energiepaß werden "zugelassene" Energieberater nach amtlichen Vorgaben (PREN 15217) ausstellen. Darin steht eine "Verbrauchszahl", die den "maximal zulässigen Heizenergieverbrauch in kWh/m² a" (Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr) angibt. Danach soll ein Mieter oder Käufer das Objekt verbrauchsmäßig einschätzen können. Ab einem Mehrverbrauch von 15 Prozent gegenüber der fiktiven Verbrauchszahl im Energiepaß darf ein Mieter den Vermieter wegen "Nichteinhaltens verordneter Verbrauchswerte" rügen und er kann Rückzahlungsansprüche bei Gericht einklagen. Dies ist kurzgefaßt die Absicht der Befürworter. Vermeintlicher Vorteil: Häuser werden zum Zweck angeblicher Energieersparnis entsprechend stark gedämmt und abgedichtet. Warum keine nennenswerte Ersparnis eintritt, ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben Daran glaubt zunächst wohl noch keiner. Mit dem vorausgesagten Honoraren von 100 bis 500 Euro sei ja alles abgetan, kann der eine oder andere meinen. Und zudem ist er ja "versichert". Doch darin könnte er sich täuschen. Gerade bei den Haftpflichtversicherern wird das bevorstehende Risiko ernsthaft diskutiert. Nach gängiger Praxis berechnen die Versicherer die Prämien der Versicherten nach deren Jahresumsatz. Die Kleinhonorare je Energiepaß machen die zugelassenen Energieberater nicht übermäßig reich, die Zahl der Abschlüsse und das daraus erwachsende Haftungs-Risiko die Versicherer sehr schnell arm. Zu persönlichen Risiken und Nebenwirkungen sollten die beflissenen Energieberater ihre Anwälte und Versicherungsagenten befragen. Den Hauseigentümern ist zu raten: - das Ausstellen jedes Energiepasses als Werkvertrag schriftlich zu vereinbaren, - den Versicherer des Energieberaters - sowie die Versicherungssumme nennen zu lassen, - und den Nachweis, daß die letzte Prämie auch bezahlt ist, - das Honorar quittieren, - ebenso wie die Verantwortlichkeit des Beraters für die Richtigkeit der Einzelheiten des Energiepasses bestätigen zu lassen. Das unvorstellbar hohe Streitpotential in Deutschland ergibt sich aus mehr als 20 Millionen Immobilien und dem davon vermieteten Anteil. Die Regelgewährleistungsfristen für die Tätigkeit der Energieberater beträgt 3 höchstens 10 Jahre. Die Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem Schaden und Schädiger bekannt sind. Richtig gelesen: Es geht nicht nur um handwerkliche, haftpflichtige Fehler der Energieberater, sondern um Schäden der Vermieter. Käufer von Immobilien sind nicht schlechter gestellt als Mieter, auch sie können entsprechenden Mehrverbrauch an Heizenergie gegenüber den Verbrauchszahlen in den Energiepässen reklamieren. Die "Auslegung von Verträgen" nach BGB 154 wird viele Gerichte durch alle Instanzen beschäftigen. Angesichts der Tatsache, daß Schadensersatz nicht versicherbar ist und der Höhe nach unbegrenzt, bleibt das Ausstellen von Energiepässen ein riskantes Geschäft. Die "Zugelassenen" seien ebenso gewarnt, wie Vermieter und Hausverkäufer. |
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