Frage:
Der Mieter meiner Einliegerwohnung möchte, dass ich die Heizwärme nach dem tatsächlichem Verbrauch abrechne. Lohnt sich das?

Antwort:
Es lohnt sich in keiner Weise. Das belegen folgende Zahlen.

Wärmemengenzähler, die den Heizwasserdurchlauf und dessen Auskühlung erfassen und auf einem Zählwerk das Ergebnis in Kilowattstunden ablesen lassen,

kosten mit Einbau pro Stück ……….

…1000.- DM
Für zwei Messbereiche, Wohnung des Hausherrn und des Mieters, zusammen ..

2000.- DM
Zu dieser Erstanschaffung kommen alle fünf Jahre für einen nachgeeichten Austauschzähler …..

445.- DM
dazu an Eichgebühr …

50.- DM
und an Austauschkosten .

40.- DM
zusammen also je Wohnung ..

535.- DM
Zusammen ergibt das .

1070.- DM
Die jährlichen Ablese- und Abrechnungskosten erreichen (1998) für beide Wohnungen .

200.- DM
In zehn Jahren laufen damit an Kosten auf ……….

2000.- DM
Daraus ergibt sich als Summe der Abrechnungs- kosten innerhalb von zehn Jahren …

5070.- DM
Die jährlichen Kosten betragen also für beide Parteien:..

507.-DM/a
Die Jahresheizkosten lassen sich für das Zweifamilienhaus folgendermaßen ansetzen:

1500.- DM
Brennstoffkosten für Heizöl oder Erdgas ca. …

Stromkosten .

100.- DM
Kesselreinigung und Brennerwartung ..

250.- DM
ergibt

1850.- DM

Der gemessene Wärmeverkauf wäre also dann vertretbar, wenn jede der Parteien in der Lage wäre, die Abrechnungskosten einzusparen. Dazu müsste der Heizwärmeverbrauch um rund ein Viertel (23,35 Prozent in diesem Beispiel) reduziert werden. Dies bedeutet, er müsste ein Viertel seiner Wohnung ganzjährig unbeheizt lassen, oder von der acht Monate währenden Heizperiode zwei Monate nicht heizen. Weil aber nur fünfzig Prozent der Heizkosten nach dem gemessenen Verbrauch umgelegt werden dürfen und fünfzig Prozent als fester Kostensockel nach der Wohnfläche abgerechnet werden, müsste die fragliche Sparrate doppelt so hoch ausfallen, also fünfzig Prozent erreichen.
Das wäre absolut unmöglich.

Wenn man aber diesen technisch unmöglichen Fall dennoch annimmt, so würde in dieser Zeit der Heizwärmeverbrauch der angrenzenden Wohnung entsprechend steigen, das heißt die Kosten würden sich nur verlagern.Notabene enthält diese Rechnung keinen Ansatz für Amortisation, das heißt für Neuanschaffung von Geräten nach Ablauf von zehn Jahren, auch keinerlei Zinsen und keine Geldentwertung. Mit derart realen Zuschlägen erreicht die Unwirtschaftlichkeit der vorgeschriebenen Heizkostenverteilerei nicht nur in kleinen Wohneinheiten entsetzliche Ausmaße. Der Wärmeverkauf durch den Hausherrn an seine Mieter nach gemessenem Verbrauch bleibt also in kleinen Wohneinheiten absolut unwirtschaftlich, in größeren weitgehend.

Hintergründliches:
Die Verordnung zur Heizkostenabrechnung gilt, sie muss eingehalten werden. Ein Vermieter kann sich nicht wegen erwiesener Unwirtschaftlichkeit aus freien Stücken darüber hinwegsetzen. Ein Mieter kann die Heizkostenabrechnung nach einer der in der Verordnung vorgeschlagenen Methoden verlangen. Wird sie ihm nicht gewährt, ist er berechtigt, die berechnenden Heizkosten um 15 Prozent zu kürzen.

Der legale Weg, sich den unnützen Aufwand zu ersparen, besteht darin, einen Ausnahmeantrag wegen erwiesener Unwirtschaftlichkeit bei der Überwachungsbehörde zu stellen; das sind bei kreisfreien Städten die Verwaltungsbehörden und in den Landkreisen die Landratsämter. In der Heizkostenabrechnungsverordnung ist vorgesehen, dass in Härtefällen Ausnahmen genehmigt werden. Der Antrag könnte folgendermaßen lauten:

An

Antrag:

Gemäß Heizanlagenverordnung vom 22.03.94, Paragraph 12 wird die Befreiung von den Anforderungen der Heizkostenverordnung beantragt,
da diese Anforderungen im vorliegenden Fall wegen besonderer Umstände mit einem unangemessenen Aufwand zu einer Unwirtschaftlichkeit
und damit zu einer unbilligen Härte führen.

Es ist vorgesehen, die Heizkosten nach der Mietfläche umzulegen.

Ein entsprechender Nachweis der Unwirtschaftlichkeit unter Beachtung des vom Energieeinsparungsgesetzes (§ 5) geforderten
Wirtschaftlichkeitsgebotes liegt bei.

……………………………… den ……………………..

………………………………… …………………………………… …………………………………..

Bauherr ……………………….Planverfasser …………………..Fachingenieur